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BEK 2023 94

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2024-04-08 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

E. 2 C.________, Beschwerdegegner und Gläubiger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

E. 3 Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Gläubiger (Beschwerdegegner 2) und allenfalls dem Schuldner je eine Frist von 20 Tagen gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG anzusetzen, um mit Bezug auf die Vermögenswerte der Drittansprecherin als Inhaberin des Bankkontos Nummer xuu [recte: uu] bei der I.________ AG (Bank) auf Aberkennung des Anspruchs zu klagen.

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Das kantonsgericht- liche Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebVSchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und eine Entschädigung wird nicht gesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. Dezember 2023 BEK 2023 94 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________ S.A., Beschwerdeführerin und Drittansprecherin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

2. C.________, Beschwerdegegner und Gläubiger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

3. E.________, Beschwerdegegner und Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirks- gerichts Höfe vom 7. Juli 2023, ADP 2023 13);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Das Betreibungsamt Höfe zeigte mit Verfügung vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. zz bzw. betreffend die Arrest-Nr. yy an, dass die A.________ S.A. Anspruch auf das verarrestierte Privatkonto xx bei der I.________ AG (Bank) erhebt und setzte gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG Frist zur Bestreitung an (Vi-act. BG 1/BB 3 und 4). Am 23. Februar 2023 verfügte das Betreibungsamt die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2023, gab in derselben Betreibung bzw. Arrest-Nr. den erwähnten Drittanspruch bekannt und setzte gemäss Art. 107 Abs. 2 SchKG Frist zur Bestreitung an (Vi-act. BG 1/BB 5 und 6). C.________ bestritt die Drittansprache, E.________ anerkannte sie (Vi-act. BG 1/BB 7 und 9). Am 10. März 2023 setzte das Betreibungsamt der Drittansprecherin Frist zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG an (Vi-act. KB 2). Gegen diese Verfügung erhob die Drittansprecherin am 23. März 2023 Beschwerde bei der unteren Aufsichts- behörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Gläubiger sowie allenfalls dem Schuldner Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG anzusetzen, um mit Be- zug auf die Vermögenswerte der Drittansprecherin als Inhaberin des Bankkon- tos xx bei der I.________ AG (Bank) auf Aberkennung des Anspruchs zu kla- gen (Vi-act. I). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Betreibungsamts Höfe vom 10. März 2023.

b) Dagegen erhob die Drittansprecherin mit folgenden Anträgen Be- schwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Bezirksgerichts Höfe vom 7. Juli 2023 (Verfahrensnummer APD 2023 13) sowie die Ver- fügung des Betreibungsamtes Höfe vom 10. März 2023 in der

Kantonsgericht Schwyz 3 Betreibung Nr. zz (Pfändung Nr. ww), mit der der Beschwerdefüh- rerin (Drittansprecherin) Frist zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG angesetzt worden ist, seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei dem Gläubiger (Beschwerdegegner 2) und allenfalls dem Schuldner je eine Frist von 20 Tagen gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG anzusetzen, um mit Bezug auf die Vermögenswerte der Drittansprecherin als Inhaberin des Bankkontos Nummer xuu [recte: uu] bei der I.________ AG (Bank) auf Aberkennung des Anspruchs zu klagen.

3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Gläubiger (Beschwerdegegner 2) und allenfalls dem Schuldner je eine Frist von 20 Tagen gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG anzusetzen, um mit Bezug auf die Vermögenswerte der Drittansprecherin als Inhaberin des Bankkontos Nummer xuu [recte: uu] bei der I.________ AG (Bank) auf Aberkennung des Anspruchs zu klagen.

4. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 wurde der Beschwerde auf Antrag der Be- schwerdeführerin einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die mit Verfügung des Betreibungsamts Höfe vom 10. März 2023 angesetzte Frist nach Art. 107 Abs. 5 SchKG bis auf Weiteres abgenommen (KG-act. 5). Das Betreibungsamt Höfe und der Gläubiger beantragten mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2023 resp. 2. August 2023 die Abwei- sung der Beschwerde (KG-act. 6 und 8). Der Schuldner reichte am 15. August 2023 eine Stellungnahme ein, womit er die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte (KG-act. 10). Die Beschwerdeführerin äusser- te sich im Rahmen des Replikrechts mit Eingabe vom 16. August 2023 (KG-act. 11). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2. Nach Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung von Verfügungen durch die SchKG-Behörde ist nach der Rechtsprechung so- wohl vor Eintritt der formellen Rechtskraft, d.h. bis zum Ablauf der Beschwer- defrist, als auch, falls gegen die Verfügung Beschwerde erhoben wurde, bis

Kantonsgericht Schwyz 4 zur Vernehmlassung durch die SchKG-Behörde zulässig. Die Wiedererwä- gung innerhalb dieses Zeitfensters kann voraussetzungslos erfolgen, was be- deutet, dass die Behörde eine Verfügung auch dann aufheben oder abändern kann, wenn sie zur Überzeugung gelangte, dass die rechtliche Beurteilung falsch war, wobei dabei nicht notwendig ist, dass sich die Umstände änderten (Meier, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. A. 2021, Vor Art. 17-21 SchKG N 120 f. insb. mit Hin- weis auf BGer Urteil 7B.237/2005 vom 27. März 2006 E. 3). Damit sollen un- nötige Beschwerdeverfahren vermieden werden (BEK 2016 56 vom 2. August 2016 E. 2). Vorliegend ist unbestritten, dass das Betreibungsamt die Verfü- gung vom 16. Februar 2023 am 23. Februar 2023, also vor Ablauf der zehntä- gigen Beschwerdefrist, in Wiedererwägung zog. Das von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachte Postulat der Rechtssicherheit (KG-act. 1 S. 16) steht der Wiedererwägung nicht entgegen, zumal Verfügungen während der laufenden Beschwerdefrist so oder so angefochten werden können und das Gesetz darüber hinaus explizit vorsieht, dass das Betreibungsamt auf Verfügungen auch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor der unteren Aufsichts- behörde (bis zur Vernehmlassung) zurückkommen kann (vgl. zit. BEK 2016 56 E. 2). Die Beschwerdeführerin erklärt darüber hinaus nicht, weshalb eine Wie- dererwägung vorliegend nicht zulässig gewesen sein soll.

3. a) Entscheidend für das einzuschlagende Verfahren und für die Partei- rollenverteilung im Widerspruchsprozess ist bei beweglichen Sachen der Ge- wahrsam. Bei Forderungen und sonstigen Rechten, die nicht in ein Wertpapier gekleidet sind, kann kein Gewahrsam ausgeübt werden. Daher ist in diesem Fällen auf die grössere Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung gemäss dem durch die Aktenlage erweckten äusseren Rechtsschein abzustel- len. Bei Bankkonten gilt grundsätzlich der Kontoinhaber als der wahrscheinlich Berechtigte. Ergibt sich aufgrund einer summarischen Prüfung, dass die Be- rechtigung des Schuldners an der gepfändeten Forderung oder an sonstigen Rechten als wahrscheinlicher erscheint als das behauptete bessere Recht des

Kantonsgericht Schwyz 5 Dritten, ist nach Art. 107 SchKG vorzugehen und dem Dritten die Klägerrolle in einem allfälligen Widerspruchsprozess zuzuweisen. Im umgekehrten Fall, also bei grösserer Wahrscheinlichkeit der Berechtigung des Dritten, ist nach Art. 108 SchKG vorzugehen und dem Gläubiger und dem Schuldner die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage zu setzen (Staehelin/Straub, in: Stae- helin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 3. A. 2021, Art. 107 SchKG N 12, mit Hinweis auf BGE 142 III 65 E. 4.1, und N 13).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, verarrestiert worden sei das Privatkonto mit der Nummer xx, jedoch handle es sich richtigerweise um das Konto mit der Nummer uu. Das Betreibungsamt habe die Ziffern „0“ und „8“ vertauscht, so dass in der Folge immer von der unzutreffenden Kontonummer die Rede gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei seit der Kontoeröffnung Vertragspartnerin der I.________ AG (Bank) und Inhaberin dieses Kontos. Hingegen käme dem Schuldner die Inhaberschaft nicht zu. Dieser habe denn auch den Drittanspruch der Beschwerdeführerin anerkannt. Der Vorderrichter habe nicht beachtet, dass der Schuldner die unzutreffend ausgefüllte Steu- ererklärung bereits mit Rektifikationsbegehren vom Januar 2023 richtiggestellt habe. Die ursprünglich falsche Deklaration durch den Schuldner könne sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken. Es sei willkürlich, an- gesichts der eindeutigen Bankunterlagen von einer abweichenden Berechti- gung am fraglichen Konto auszugehen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die Akten des Betreibungsamts nicht beigezogen habe. Sie stütze sich auch auf ein anderes Verfahren, in das zwar der Schuldner, nicht aber die Beschwerde- führerin involviert gewesen sei. Dieses sei der Beschwerdeführerin unbekannt; ausserdem sei der eigenmächtige gerichtliche Aktenbeizug unstatthaft (KG-act. 1 S. 6 und 10 ff.). Der Schuldner schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin an (KG-act. 10 S. 2; vgl. auch KG-act. 11 S. 2 f.).

Kantonsgericht Schwyz 6

c) Der Gläubiger führt aus, die nachträgliche Anerkennung des Schuldners, nachdem er im Arrestverfahren noch vorgetragen habe, das Konto gehöre der H.________, sei nicht glaubhaft. Betreffend die Kontonummer erkläre die Be- schwerdeführerin nicht, weshalb sie in ihrer Drittansprache und im Beschwer- deverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde ebenfalls die falsche Nummer verwendet habe. Die korrekte Nummer verwende sie erst vor der oberen Auf- sichtsbehörde, nämlich nachdem der Gläubiger in seiner Beschwerdeantwort im erstinstanzlichen Verfahren auf diesen Umstand hingewiesen habe. Auch sei unzutreffend, dass das Betreibungsamt die Ziffern vertauscht habe. Denn der Arrest sei aufgrund der vom Schuldner in der Steuererklärung 2020 dekla- rierten Angaben erfolgt; der Schuldner habe dort die Nummer xx angegeben. Jedoch stimme er zu, dass die korrekte Kontonummer uu laute. Den einge- reichten Kontoauszügen vom 9. Juli 2019, 1. Juni 2022 und vom 31. Dezem- ber 2022 sowie dem Schreiben der I.________ AG (Bank) vom 7. Juni 2022 könne einzig entnommen werden, dass die betroffene Konto-/Depotbeziehung auf die Beschwerdeführerin laute, jedoch nicht, dass sie Inhaberin dieser Vermögenswerte sei. In der Drittansprache habe sie ausgeführt, sie halte das Konto für einen diskretionären und unwiderruflichen Trust, mithin habe sie kein Eigentumsrecht, sondern lediglich die treuhänderische Verwaltung gel- tend gemacht. Weiter habe der Schuldner nicht erklärt, wer die Steuerer- klärung vermeintlich falsch ausgefüllt habe und weshalb. Schliesslich treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführerin das Arrestverfahren unbekannt sei. Denn ihre Drittansprache sei erst erfolgt, nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde des Schuldners nicht eingetreten sei. Ihr sei denn auch bekannt gewesen, dass sich der Schuldner gegen die Verarrestierung gewehrt habe (KG-act. 8 S. 5 ff.).

d) Den der von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich eingereichten Bank- dokumenten („Valuation as of 2.7.2020“ [Vi-KB 4; KG-act. 1/6] und „Valuation as of 9.7.2019“ [Vi-KB A zu V; KG-act. 1/5]) ist Folgendes zu entnehmen: Client Relationship no. tt

Kantonsgericht Schwyz 7 A.________ S.A. Portfolio Portfolio no. uu Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft wird seitens der I.________ AG (Bank) mitgeteilt, die „betroffene Konto-/Depotbeziehung Nr. tt, lautend auf A.________ S.A.“ sei instruktionsgemäss gesperrt worden (Vi-KB 5; KG-act. 1/7). Im Steuerauszug der I.________ AG (Bank) per 31.12.2022 betreffend die Kundennummer tt wird als Kunde die Beschwerde- führerin bezeichnet (Vi-KB 6; KG-act. 1/8). Im Wertschriften- und Guthaben- verzeichnis 2020 deklarierte der Schuldner das Konto „xx“ als Privatvermögen (Vi-act. BG 1/BB 2). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2019 findet sich die Position „ss“ bei der I.________ AG (Bank), deklariert als Privatver- mögen (Vi-act. BG 2/BB 3). Gemäss einem Schreiben vom 17. Januar 2023 an das Steueramt der Gemeinde Freienbach ersuchte der Schuldner betref- fend die Steuererklärung 2020 wie folgt um Rektifikation (KG-act. 1/11, Rekti- fikationsbegehren Steuererklärung 2020): In der Steuererklärung 2020 wurde schliesslich das Konto bei der I.________ AG (Bank) mit CHF 83’776.00 deklariert (S. 8 Position 003, StE 2020). Dies ist falsch. Diese Kontobeziehung lautet auf die A.________ S.A. [unkenntlich] Dieses Konto hätte also nicht deklariert werden sollen, weshalb ich Sie höflich bitte, dies entsprechend anzupas- sen und aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2020 zu löschen.

e) Nachdem nunmehr keine Partei behauptet, es handle sich bei den Konti Nr. xx und Nr. uu um unterschiedliche Bankverbindungen, ist hier davon aus- zugehen, dass es sich um ein und dasselbe Konto handelt, das richtigerweise die Nummer uu trägt. Die eingereichten Bankdokumente ergeben nur, dass die Kundenbeziehung mit der Nummer tt auf die Beschwerdeführerin lautet. Prima vista mag daher die Beschwerdeführerin als berechtigt erscheinen. Allerdings lässt sich diese Annahme nicht halten. Wie es sich nämlich mit dem Konto „Portfolio no. uu“ bezüglich der Berechtigung im Einzelnen verhält, lässt sich den Bankdokumenten nicht entnehmen, auch weil über den Inhalt der

Kantonsgericht Schwyz 8 Bankbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der I.________ AG (Bank) nichts bekannt ist. Zu berücksichtigen ist sodann die Darlegung der Beschwerdeführerin in der als Klagebeilage eingereichten Eingabe vom

15. Februar 2023 an das Betreibungsamt Höfe, sie sei Vertragspartnerin der I.________ AG (Bank) für das „Privatkonto Nummer xx“ und dieses werde von ihr treuhänderisch für einen diskretionären und unwiderruflichen Trust als ei- gene „legal entity“ gehalten (Vi-KB 7; KG-act. 1/9). Somit stellt sich die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt an diesem Konto berechtigt ist bzw. wie sich das Verhältnis zwischen ihr und dem von ihr nicht namentlich genannten Trust verhält. Aus einem vom Gläubiger eingereichten Auszug aus einer Eingabe des Schuldners an das Kantonsgericht Schwyz vom 9. Juni 2022 geht sodann hervor, dass das hier in Frage stehende Konto (dort noch unter der Nummer rr) nicht ihm selber, sondern der H.________ zustehe (Vi-act. BG 2/BB 1). Die Beschwerdeführerin erklärt aber nicht, wie und wes- halb es dazu kam, dass zunächst die H.________ und neuerdings sie am fraglichen Konto berechtigt sein solle. Nicht schlüssig ist in diesem Zusam- menhang ihre Behauptung, sie sei seit der Kontoeröffnung Inhaberin dieses Kontos, wenn doch zumindest im Jahr 2022 dieses der H.________ zuge- standen haben solle. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz betreffend die H.________ zwar auf ein anderes Verfahren verwies, in das die Beschwerde- führerin nicht involviert war (angefocht. Urteil E. 4). Allerdings legte der Gläu- biger, wie erwähnt, im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren eine Eingabe des Schuldners auf, woraus hervorgeht, dass dieser sich (in einem strafpro- zessualen Beschlagnahmeverfahren) darauf beruft, das Konto stehe der H.________ zu (Vi-act. BG 2/BB 1). Somit wurde dieser Umstand seitens der Parteien in das vorliegende Verfahren eingebracht und darf in den Entscheid einfliessen. Schliesslich tritt der Umstand der Deklaration des Kontos in den eigenen Steuererklärungen 2019 und 2020 durch den Schuldner hinzu. Wes- halb es zu dieser angeblichen Falschdeklaration kam, erschliesst sich nicht. Der Schuldner stellte diesbezüglich im Januar 2023 bei der Steuerbehörde ein Rektifikationsbegehren. Allerdings ist dem Begehren bzw. den nicht unkennt-

Kantonsgericht Schwyz 9 lich gemachten Passagen nicht zu entnehmen, weshalb es zur behaupteten Falschdeklaration gekommen sein soll. Ebenfalls ist nicht bekannt, wie die Steuerbehörde über das Gesuch entschied. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass die steuerrechtliche Deklaration für die Jahre 2019 und 2020 nach wie vor Bestand hat. In der Ge- samtwürdigung, das heisst aufgrund des ungeklärten Übergangs der Berech- tigung von der H.________ auf die Beschwerdeführerin, deren Erklärung, das Konto selber nur treuhänderisch für einen unbekannten Trust zu halten und die nicht plausibel erklärte Deklaration als eigenes Vermögen des Schuldners, ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Berechtigung der Be- schwerdeführerin als weniger wahrscheinlich erachtete und der Beschwerde- führerin die Rolle der Klägerin zuwies. Vor diesem Hintergrund besteht weder Anlass zu Annahme einer Nichtigkeit noch für eine Rückweisung an die Vor- instanz.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Das kantonsgericht- liche Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebVSchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und eine Entschädigung wird nicht gesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. Dezember 2023 amu